es erfolgt mit eine einfache weiterleitung.
Gut, das war zu befürchten.
Ich werde einmal etwas weiter ausholen, da du dich hier ja u. U. durch die falsche Wahl eines Systemes
strafbar machen kannst (oder zumindest einiges an Ärger bekommen kannst).
Generell ist ja vom Gesetzgeber zum 1. April 2003 das deutsche Jugendschutzrecht reformiert und den Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst worden . Erwachsenenangebote dürfen für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich gemacht werden. Weiterhin wurden klare Anforderungen für "geschlossene Benutzergruppen" im Internet festgelegt. Welche Angebote nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen zulässig sind, ist im §4 (Abs 2) des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgelegt.
http://www.alm.de/bibliothek/download/JMStV.pdfMit der Reform des Jugendschutzrechtes hat sich einiges geändert.
Auf diesen speziellen Fall (und um etwas abzukürzen): Der Bund ist für die Trägermedien zuständig, die Länder für alle Online-Medien. Mit der neuen Aufgabenverteilung wurden Konsequenzen aus der zunehmenden Konvergenz der elektronischen Medien gezogen. Damit obliegt den Landesmedienanstalten der Jugendschutz für alle Online-Medien. Die Aufsichtstätigkeit im Internet wurde der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM = gemeinsames Organ der 15 Landesmedienanstalten.) und den von ihr zertifizierten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
übertragen.
Im Juni 2003 hat die KJM klare Anforderungen für „geschlossene Benutzergruppen“ im Internet festgelegt.
Damit dürfen einige sonst unzulässige Angebote, beispielsweise einfache Pornographie, innerhalb
dieser geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden. Dabei muss jedoch gewährleistet
sein, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen, Zugriff auf diese Angebote erhalten.
Entsprechend des Beschlusses der KJM ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen:
-> durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss und
-> durch die sichere Authentifizierung bei jedem einzelnen Zugang, um die Weitergabe von
Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern.
Verfahren die diesen Anforderungen nicht entsprechen können, wie die Altersüberprüfung
im Web über die Personalausweisnummer (Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 24.05.2005.), vom Gesetzgeber als unzulässig erklärt werden.
Weitere Informationen zu „geschlossenen Benutzergruppen“ im Internet gibt es auch unter:
http://www.jugendschutz.net/avs/index.html.
Letztendlich sind demnach rein rechtlich gesehen im Moment nur 2 Systemewasserdicht.
1. Postident®-Verfahren (
http://www.postident.de)
2. Alterverifikation über die GeldKarte (
http://www.geldkarte-jugendschutz.de/_www/de/pub/geldkarte_jugendschutz/jugendschutz/home.php)
Ich würde Dir vorschlagen, falls Du wirklich jugendgefährdende Schriften online veröffentlichen willst, Dir diese und die weiterführenden Links einmal durchzusehen.
Ich denke das könnte Dir doch einiges an Ärger ersparen. Falls Du dahingehend eine Geschäftstätigkeit aufnehmen möchtest, solltest Du dich evt. auch mit einem Anwalt oder Rechtsbeistand kurzschließen.
MfG